Dereliktion
Substantiv · f
—
Rechtswesen: Eigentumsaufgabe; der Eigentümer gibt in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten den Besitz an der Sache (§ 90 BGB) auf, beispielsweise Müll oder Sperrmüll
Auch die Dereliktion an Grundstücken ist, mit Erklärung dem zuständigen Grundbuchamt gegenüber, möglich (§928 I BGB).