arglistige Täuschung
Substantiv · Wortverbindung · f
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Recht: Eine arglistige Täuschung ist gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die er nicht so abgegeben hätte, wenn er die Täuschung durchschaut hätte.
In Deutschland werden die Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung in §123 BGB geregelt.